Der entscheidende Vorteil beseht in der weiter reichenden Haftungsbeschränkung, als im Fall einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär). Da die GmbH selbst nur beschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, entsteht letztlich eine beschränkt haftende KG. Die Geschäftsführung wird von der GmbH übernommen.
Erforderlich ist die Gründung der GmbH und nachfolgend der KG, also zweier Gesellschaften. Die Gründungsvoraussetzungen entsprechen den jeweils oben bei den betreffenden Gesellschaften genannten. Der mit der Gründung zweier Gesellschaften verbundene Gründungsaufwand, ist ebenso zu berücksichtigen, wie die steuerrechtlichen Vorgaben, bspw. Jahresabschlüsse, welche durch beide Gesellschaften zu erfüllen sind.