Zweitpraxis von Medizinern
Einschränkungen für eine Zweitpraxis bei Medizinern
Wer als Mediziner eine zweite Praxis eröffnen möchte, muss darauf achten diese auch schnell erreichen zu können. Über 100 Kilometer Entfernung sind dabei zu weit, um die ärztliche Versorgung in der eigentlichen Praxis gewährleisten zu können. Zu dieser Erkenntnis gelangte das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 7/10 R), welches erstmals die Entfernung als ein Kriterium für die Zulassung einer Filiale heranzog.
Im konkreten Fall wollte ein Kinderkardiologe aus Fulda in Bad Nauheim eine zweite Praxis eröffnen. Hier wollte der Arzt ca. 6 Stunden pro Woche tätig sein. Die Entfernung beider Praxen beträgt 128 Kilometer, worin die Kassenärztliche Vereinigung die Patientenversorgung in Notfällen am Hauptsitz als gefährdet ansah. Daraufhin wurde ihm die Zulassung für die zweite Praxis versagt. Da der Kardiologe jedoch nur Ultraschalluntersuchungen durchführe und somit keine Notfälle aufwiese, kritisierte er die Entscheidung und zog vor Gericht.
Jedoch bestätigten die Richter des Bundessozialgerichtes in Kassel die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung. Auch die Richter hielten die Versorgung der Hauptpraxis für gefährdet. Bei einer Fahrtzeit von über einer Stunde, was mit einer derartigen Entfernung einhergehe, kann ein eventueller Notfall nicht rechtzeitig behandelt werden. Zwar sei es für einen Arzt prinzipiell möglich bis zu zwei weitere Praxen zu unterhalten, jedoch nur wenn Patienten am Zweitsitz besser versorgt würden, ohne die Versorgung am Hauptsitz zu gefährden. Erschwerend wirkte sich für die Richter aus, dass der Arzt im besagten Fall der einzige Kinderkardiologe in ganz Fulda sei, wodurch die Notfallversorgung besonders leiden würde.
28.02.2011