Zahnreinigung und Zahnbleichen
Beides darf nur beim Zahnarzt durchgeführt werden
In einem Zahnkosmetikstudio bot eine Zahnarzthelferin das Reinigen und Bleichen von Zähnen an. Sie wollte ihre Arbeit damit als selbständige gewerbliche Tätigkeit ausführen. Allerdings war während der Arbeiten kein Zahnarzt beiseite, woraufhin die Landesärztekammer Hessen eine Klage einreichte mit der Begründung, dass eine solche Tätigkeit der Zahnheilkunde unterliege und demzufolge nur von Zahnärzten auszuführen sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied zugunsten der Landesärztekammer (Az.: 6 U 264/10). Nach Meinung der Richter gehören das Zahnbleaching sowie die Zahnreinigung als Behandlungsleistungen zum Aufgabenfeld der Zahnärzte. Demzufolge dürfe nur ein Zahnarzt Bleachings und Reinigungen beim Patienten durchführen oder eine qualifizierte Fachkraft dabei beaufsichtigen.
Im vorliegenden Fall konnte die Zahnarzthelferin die Anwesenheit eines Zahnarztes während der Behandlungen nicht nachweisen, sodass ihr das OLG beide Tätigkeiten untersagte.
20.06.2012