Werbung im Handwerk
Werbemaßnahmen im zulassungspflichtigen Handwerk - nur unter der Voraussetzung, in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
Das Landgericht Arnsberg veröffentlichte jetzt ein Urteil (Az.: 8 O 53/10), indem zwei Handwerker, welche nicht in die Handwerksrolle eingetragen waren, ihre Bedachungsarbeiten beworben.
Auf einem mehrere Quadratmeter großen Baustellenschild als auch auf Feuerzeugen warben sie im, Rahmen einer Baumaßnahme, mit „ Bedachungen“ für ihre Tätigkeit.
Nur leider besaßen die beiden Handwerker „lediglich“ eine Reisegewerbekarte und nicht, wie erforderlich, die Eintragung in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer. Somit wurden jegliche Werbemaßnahmen der beiden Handwerker als wettbewerbswidrig eingestuft.
Ein großer Verein, zur Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen, wurde darauf aufmerksam und verlangte, diese Art von Werbung zu unterlassen. Da aber eine Reaktion der beiden Handwerker ausblieb, zog der Verein damit vor Gericht und bekam, vom Landgericht Arnsberg, Recht zugesprochen.
Zur Erklärung; Bedachungsarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten eines Dachdeckerhandwerks, bei dem es sich um ein stehendes Gewerbe handelt. Eine Reisegewerbekarte ermöglicht Handwerkern nur die Tätigkeit im handwerklichen Bereich, nicht aber diese zu bewerben.
Demzufolge wurde, in diesem Fall, die Werbung für unzulässig empfunden, da sie ohne die Eintragung in die Handwerksrolle rechts- und wettbewerbswidrig ist.
23.08.2011