Wenn Selbstständige fahren müssen
Selbstständige Heimarbeiter dürfen in Zukunft vielleicht Fahrtkosten unbegrenzt absetzen
Aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg geht hervor, dass auch Fahrtkosten zwischen dem Heimbüro und der Auftragsstätte unbegrenzt absetzen dürfen (3 K 1849/09).
Im vorliegenden Fall verfügte ein selbstständiger Personalberater im privaten Wohnhaus über ein Heimbüro. Da dieser als Dozent in verschiedenen Hochschulen tätig war und regelmäßig den Weg zwischen Büro und Auftragsstätte zurücklegen musste, versuchte er demzufolge auch die Fahrtkosten als Reisekosten steuerlich abzusetzen. Das Finanzamt war allerdings überzeugt davon, dass dies nicht rechtens ist, mit der Begründung, dass die angegebene Fahrt lediglich zwischen Wohnung und Betriebsstätte verläuft. Der Auffassung des Finanzamtes nach zu urteilen, seien diese Fahrtkosten stattdessen als Entfernungspauschale geltend zu machen, welche jedoch nur begrenzt absetzbar ist.
Der Personalberater weigerte sich jedoch diese Vorgehensweise anzuerkennen und ging damit schließlich vor Gericht.
Dieser Weg sollte belohnt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte die Fahrtkosten als unbegrenzt absetzbare Reisekosten an. Dabei stützten sich die Richter auf die Rechtssprechungsänderung des Bundesfinanzhofs vom 09.06.2011 (Az.: VI R 55/10). Demzufolge dürfen Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Weiterhin schreibt das Verfassungsgericht vor, Arbeitnehmer sowie alle anderen Steuerpflichtigen gleich zu behandeln. Dies führt zu dem Ergebnis, dass auch selbstständige Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben dürfen. Im Falle des Personalberaters erkannte das Finanzgericht das Heimbüro als eine solche an, sodass die Fahrtkosten zwischen Büro und Hochschulen als Reisekosten geltend gemacht werden können.
Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, da es zur Revision freigegeben wurde.
09.03.2012