Verkauf gefälschter Markenware
Reisegewerbeschein wird entzogen, sobald mit Imitaten gehandelt wird
Ein deutscher Reisegewerbetreibender kaufte in Tschechien gefälschte Markenware. Hierbei verfolgte er die Absicht, diese in Deutschland zu einem höheren Preis zu verkaufen. Der Reisegewerbetreibende wurde jedoch am Grenzübergang gestoppt und durchsucht, woraufhin die Beamten 175 Kleidungsimitate gefunden hatten. Das Amtsgericht Regensburg verurteilte ihn daraufhin. Die Stadt Kaiserslautern, von welcher der Verurteilte seine Reisegewerbekarte ausgestellt bekommen hatte, erfuhr wenig später von diesem Vorfall, woraufhin sie die Ausstellung der Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit widerrief. Der Verurteilte ließ dieses Vorgehen allerdings nicht auf sich beruhen und stellte hiergegen einen Eilantrag.
Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt geht hervor, dass der Reisegewerbetreibende mit dem Eilantrag keinen Erfolg hatte (Az.: 4 L 282/12.NW). Die Richter begründeten dies damit, dass dieser hinsichtlich der besonderen Gefahren des Reisegewerbes für die Allgemeinheit unzuverlässig sei. Sie gingen davon aus, dass er die Absicht gehabt hätte, die gekauften Imitate in Deutschland gewinnbringend zu vertreiben, wodurch eine Betrugshandlung gegenüber dem Endverbraucher vorliege.
Darüber hinaus ist der Weiterkauf von Imitaten eine Verletzung des Markenrechts und somit eine Schädigung des eigentlichen Produzenten. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass sich die Käufer der Imitate über die Unechtheit der Ware bewusst sind.
29.06.2012