Rundfunkgebühren
Bürogemeinschaften versus Berufsausübungsgemeinschaften
Das Bundesverwaltungsgericht entschied kürzlich über die Zahlung von Rundfunkgebühren bei Bürogemeinschaften sowie bei Berufsausübungsgemeinschaften für die Nutzung von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, wie bspw. einem internetfähigen PC (Az.: 6 B 1.12).
Den Grund dieses Entschlusses bildete die Frage der Gleichbehandlung dieser zwei Gruppen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass bei Bürogemeinschaften, welche aus Selbstständigen bestehen, jeder einzelne separat zu betrachten ist. Jedes Mitglied arbeite hierbei allein, sodass jeder Einzelne hinsichtlich der verwendeten Geräte geprüft werden muss (gemäß § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Die Berufsausübungsgemeinschaft hingegen zähle in ihrer Organisationsform als wirtschaftliche Einheit, sodass die Gebühr bei dieser Form der Gemeinschaft nur einmalig anfällt.
FAZIT:
- Berufsausübungsgemeinschaft – eine Einheit – Gebühr einmal für alle Mitglieder
- Bürogemeinschaft – heterogene Organisationsform – Gebühr für jeden Einzelnen
11.06.2012