Partyservice ist eine Dienstleistung
Auch der Partyservice wird mit dem 19%-Steuersatz behandelt
Ein vom Bundesfinanzhof erst kürzlich veröffentlichtes Urteil entschied darüber, dass auch die Leistungen eines Partyservices mit dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anzusetzen sind.
Grund dafür war die von einer Partyservicebetreiberin eingereichte Klage, da diese nur 7 Prozent Umsatzsteuer auf ihre Leistungen verlangte. In diesem Fall belieferte die Klägerin ihre Kunden mit Speisen, Getränken, Geschirr und Besteck sowie Partytische. Weiterhin stellte Sie Personal zu Verfügung. Für all diese Leistungen setzte die Betreiberin den ermäßigten Steuersatz von 7% an. Das Finanzamt war jedoch anderer Meinung und forderte den Steuersatz von 19%.
Nach Einreichung der Klage entschieden die obersten Finanzrichter nicht zugunsten der Klägerin. Sie rechtfertigten das Urteil mit der Begründung, dass Leistungen des Partyservices Dienstleistungen sind und folglich mit 19 Prozent anzusetzen sind. Kann der Betreiber allerdings beweisen, dass es sich bei den angebotenen Leistungen ausschließlich um Standardspeisen handelt bzw. das Anbieten von Speisen den Hauptteil des Umsatzes generieren, so dürfe auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach Auffassung der Finanzrichter angesetzt werden.
14.03.2012