P-Konten dürfen nicht teurer sein
Banken dürfen für Pfändungsschutzkonten keine höheren Gebühren verlangen
Um ein Konto vor einer etwaigen Pfändung zu schützen, gibt es die sogenannten Pfändungsschutzkonten. Diese Art von Konten dürfen jedoch nicht mit höheren Gebühren versehen werden als normale Girokonten. Das Oberlandesgericht in Bremen (OLG) entschied kürzlich in einem derartigen Fall, in dem der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen eine Sparkasse klagte (Az.: 2 U 130/11).
Hierbei waren die Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto deutlich höher veranschlagt als für ein normales Girokonto. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte demzufolge auf Unterlassung.
Das OLG entschied dabei zugunsten des Klägers. Generell hätten Kreditinstitute die Pflicht, ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen, sollte der jeweilige Kontoinhaber dies wünschen. Die Führung eines P-Kontos sei keine Zusatzleistung, wodurch höhere Gebühren nicht gerechtfertigt wären.
23.05.2012