Notorische Steuersünder werden durch Gewerbeverbot bestraft
Der Entzug der eigenen Gewerbeerlaubnis wird riskiert, wenn den öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht Folge getragen wird.
Dies wird durch das kürzlich vom Verwaltungsgericht Darmstadt (Az.: 7 L 1768/10.DA) veröffentlichte Urteil deutlich.
Im hierbei vorliegenden Streitfall hatten sich Rückstände bei der Steuer sowie der Sozialversicherung von 200.000 Euro angehäuft. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hierdurch war es rechtlich möglich die Friseursalons weiter zu betreiben, hatten sich innerhalb kurzer Zeit wieder Rückstände von über 10.000 Euro angehäuft. Aufgrund dessen wurde dem Betreiber mit sofortiger Wirkung vom zuständigen Regierungspräsidium nicht nur eine Ausübung des Friseurgewerbes untersagt, sondern ebenfalls jegliche andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit. Begründet wurde dies mit der Unzuverlässigkeit, woraufhin ihm zum Schutz der Allgemeinheit die Gewerbeerlaubnis entzogen wurde. Mit dem Hinweis auf das sogenannte Sperrverbot aus § 12 GewO, beantragte der Friseur die gerichtliche Aufhebung des ihm zugegangen Bescheids. Das Sperrverbot besagt, das eine Untersagung des Gewerbes nicht durch Tatsachen die vor der Insolvenz eingetreten sind begründet sein darf.
Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hielt den Entzug der Gewerbeerlaubnis für berechtigt, begründet durch die vom Friseur begangenen Unzuverlässigkeiten. Wer keine Gewähr dafür bietet sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben, handele gewerberechtlich unzuverlässig urteilten die Richter. Dazu gehört, das ein Gewerbetreibender steuerliche und andere öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten einhalte. Nicht zu vergessen sei die immense Höhe der angehäuften Rückstände nach der Insolvenz, wodurch eine Gewerbeuntersagung nicht zu beanstanden sei.
06.09.2011