mobiler Goldankauf
Reisegewerbetreibende dürfen kein Gold ankaufen
Ein Schmuckhändler führte an verschiedenen Standorten Goldankaufaktionen durch, welche nicht mit seiner Niederlassung in Verbindung standen. Auch wurde für diese Aktionen auf Werbeplakaten und in Annoncen geworben. Ein anderer Schmuckhändler sah in diesen Aktionen einen Verstoß des Wettbewerbsrechts und mahnte ihn ab. Der Goldankäufer sah dies allerdings als sein gutes Recht an, da er kein Reisegewerbe führen würde, und ging gegen die Abmahnung gerichtlich vor.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied jedoch zugunsten des Mitbewerbers (Az.: 6 U /11). Da der Goldankäufer nicht nur in seiner Niederlassung, sondern an verschiedenen anderen Standorten, einen gewerblichen Zweck verfolgte und Gold an- und verkaufe, ohne dass dieses vorab durch den Kunden bestellt worden ist, liege eine Reisegewerbe vor. Der Ankauf von Edelmetallen sei dem Reisegewerbe allerdings untersagt, weswegen die Abmahnung rechtskräftig ist.
24.10.2012