Komplementär ≠ Kommanditist
Ein Komplementär darf nicht gleichzeitig als Kommanditist agieren
Eine Kommanditgesellschaft besteht aus einem Komplementär, welcher mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haftet, und einem Kommanditisten, bei dem sich die Haftung auf die jeweils erbrachten Einlagen beschränkt. Komplementär = Vollhafter, Kommanditist = Teilhafter.
Das Oberlandesgericht Thüringen (OLG) bearbeitete kürzlich einen Fall, aus dem hervorging, dass ein Komplementär nicht gleichzeitig als Kommanditist funktionieren darf (Az.: 6 W 188/11).
Im vorliegenden Fall wurde die Mischform der GmbH & Co KG in das Handelsregister eingetragen. Hierbei gilt die GmbH als Komplementär, d.h. als vollhaftende Gesellschaft (Anmerkung: die GmbH haftet jedoch nur in Höhe des Stammkapitals, also von mindestens 25.000 € - deshalb ist die Mischform auch so beliebt). Ein paar Jahre später ließ sich die GmbH auch als Kommanditist eintragen, wonach das Registergericht der GmbH & Co KG deutlich machte, dass der Eintrag wegen Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen sei. Die GmbH legte daraufhin Widerspruch ein und zog damit bis vor das OLG.
Doch das OLG entschied zugunsten des Registergerichts. Es dürfe nach gängiger Rechtsprechung nicht sein, dass der Vollhafter auch gleichzeitig Teilhafter derselben Gesellschaft ist. Das Löschen des Handelsregistereintrags sei demzufolge auch rechtens.
12.04.2012