KG: GbR als Komplementärin
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf als Komplementärin einer KG eingetragen werden
Aus dem kürzlich veröffentlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (OLG) geht hervor (Az.: 9 W 37/12), dass auch die BGB-Gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) agieren darf.
Kurz zur Wiederholung: Eine Kommanditgesellschaft setzt sich aus dem Komplementär, welcher voll haftet (auch mit seinem Privatvermögen), und dem Kommanditisten, welcher in Höhe seiner Einlagen haftet, zusammen. Eine Kommanditgesellschaft zählt somit zu den Personengesellschaften.
Im vorliegenden Fall wollte sich eine GbR als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht beim Amtsgericht Tostedt wies diesen Antrag jedoch zurück, da eine GbR nicht dazu berechtigt sei, als Komplementärin einer KG eingetragen zu werden. Hiergegen legte die GbR Widerspruch ein.
Die OLG-Richter waren jedoch anderer Meinung und entschieden zugunsten der GbR. Hierbei stützten sie ihren Beschluss auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001. Dabei war sowohl die Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft als auch die Eintragungsfähigkeit als Komplementärin einer KG definiert worden. Demnach ist eine solche Eintragung ins Handelsregister zulässig.
14.05.2012