Hartz IV und Selbstständigkeit
Anrechnungszeitraum bei Aufstockung als Selbstständiger
Wenn das selbstständige Einkommen keine ausreichende Existenzgrundlage bietet, kann die zeitweise Aufstockung durch ALG2/ Hartz IV erfolgen. Oftmals führen die Betrachtungszeiträume von 6 Monaten, gerade bei schwankenden Einkommenssituationen, regelmäßig zu Unstimmigkeiten. Hierzu wurde vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Az.: L 6 AS 611/11), welches derartig gelagerten Fällen den Berechnungszeitraum auf 12 Monate ausdehnen kann. Letztendlich führt dies, gerade innerhalb saisonaler Abhängigkeiten, zunächst zu einer Steigerung der Aufstockung, wobei jedoch nach Ablauf die realisierten Erträge aufzuschlüsseln sind.
Ausgangspunkt des Urteils war die Klage eines Unternehmens, welches hitzefeste Produkte für Industriebetriebe herstellt. Aufgrund des Geschäftsgegenstandes erfolgen die Einnahmen meist nur an 3 bis 4 Monaten im Jahr. Hierdurch war die Aufstockung durch Hartz 4 notwendig. Zwar wurde in dem konkreten Fall die Leistung bewilligt, jedoch mit Kürzungen. Begründet wurde dies, indem das zuständige Jobcenter zur Berechnung den 6-Monatszeitraum herangezogen hatte, in welchem die Hauptumsätze erzielt werden. Dagegen ging der Unternehmer vor, da nach dessen Ansicht ein sinnhaftes Bild nur durch Hinterlegung eines 12-Monatszeitraumes entsteht.
Bestätigung fand der Unternehmer bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Prinzipiell seien zwar die Berechnungen auf 6 Monate abzustellen, jedoch sollte bei Betrieben mit unregelmäßigen Einkünften, analog zu Saisonbetrieben eine 12 Monatsbetrachtung erfolgen. Damit waren 1/12 der Einkünfte bei der Klägerin anzuwenden, was die Auszahlungssumme erhöhte.
03.06.2013