Gewerbeschein für IT-Berufe
Softwareentwicklung und Datenbankverwaltung werden als Gewerbe definiert
Aus einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg geht hervor, dass Selbstständige, welche in der Softwareentwicklung bzw. Datenbankverwaltung tätig sind, als Gewerbetreibende zu bezeichnen sind (Az.: 7 LC 15/10).
Im vorliegenden Fall ging es um einen Diplom-Wirtschaftsinformatiker, der sich selbstständig gemacht hat. Seine Spezialisierung lag auf dem Gebiet der Softwareentwicklung mit dem Schwerpunkt Internet, Datenbanken sowie Multimedia. Als er seinen Geschäftssitz innerhalb des Gemeindegebiets wechseln wollte, bekam er eine Mitteilung seitens der Gemeinde, dass er ein Gewerbe anzumelden habe. Der Dipl.-Wirtschaftsinformatiker war jedoch gegensätzlicher Meinung. Da er sowohl im Bereich der Informationstechnologie (kurz: IT) tätig ist als auch individuelle Lösungen der Softwareentwicklung für verschiedene Auftraggeber anbietet, gehöre seine Tätigkeit zu denen der Freien Berufe. Man könne seinen Beruf mit dem eines Ingenieurs gleichsetzen, da diese hinsichtlich der Einkommenssteuer ebenfalls als Freiberufler gehandhabt werden.
Diese Argumente konnten das zuständige Gemeindeamt allerdings nicht überzeugen, da das Einkommensteuerrecht keine Auswirkungen auf das Gewerberecht hätte. Schließlich ging der Fall bis vor das Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zugunsten der Stadt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen für einen Freien Beruf nicht vorliegen würden. Hierbei konnten die Richter keine ausreichende Eigenverantwortlichkeit sowie keine fachliche Unabhängigkeit nachweisen. Darüber hinaus sei ein Hochschulabschluss für eine solche Tätigkeit nicht notwendig.
FAZIT: Softwareentwickler und Datenverwalter gelten als Gewerbetreibende, unabhängig von den einkommensteuerlichen Regelungen.
03.07.2012