Geschäftsveräußerungen
Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz Mietvertrag
Die Betreiberin eines Sportartikelgeschäfts beabsichtigte den Laden mit Warenbestand an eine GmbH zu veräußern. Dies geschah auf unterschiedliche Weise: Der Warenbestand ging vollumfänglich in das Eigentum der GmbH ein, wohingegen das Ladenlokal einem Mietvertrag unterlag. Dieser Mietvertrag war unbestimmte Zeit festgesetzt, wobei der Mieter das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalenderquartals kündigen darf. Die ehemalige Betreiberin des Sportartikelgeschäfts wies in Rechnung an die GmbH keine Umsatzsteuer aus, da sie von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) ausging. Das zuständige Finanzamt erkannte diesen Rechnungsausweis allerdings nicht an und verlangte die Umsatzsteuer. Hiergegen ging die ehemalige Geschäftsinhaberin vor.
Nachdem das Finanzgericht zugunsten der Klägerin entschied, reichte das Finanzamt Revision ein, woraufhin der Fall bis vor den Bundesfinanzhof kam.
Der BFH entschied jedoch ebenfalls zugunsten der Klägerin. Die Richter begründeten dies damit, dass die veräußerten Gegenstände hinreichend für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit seien. Der unbefristete Mietvertrag mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist spiele somit keine Rolle.
Des Weiterhin sei in derartigen Fällen nicht die Dauer oder Fristigkeit des Mietvertrages zu prüfen, sondern ob die im Rahmen einer Veräußerung festgelegten Bedingungen hinderlich für die Ausübung bzw. Fortführung der geschäftlichen Tätigkeit sein können.
Das Finanzamt begründete sein Verhalten damit, dass er eine Fortführung des Geschäfts nicht annehmen konnte, da ihm die nötigen Anhaltspunkte dafür gefehlt hätten. Allerdings beabsichtigte die kaufende GmbH sogar die Weiterführung des Geschäfts, sodass aus Sicht der Richter diese Veräußerung als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln.
26.06.2012