Geschäftsadresse
Die Geschäftsadresse muss in Werbeprospekten stets angegeben werden
Wirbt ein Unternehmen mit Werbeprospekten bzw. Flyern, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet die vollständige Geschäftsadresse darauf zu vermerken. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor (Az.: 6 W 72/12).
Gegen die bloße Nennung einer Filialanschrift wurde eine Klage wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassung eingereicht. Zunächst ist diese abgelehnt worden. Das Revisionsverfahren war hingegen erfolgreich. Hierbei entschied das OLG Brandenburg, dass die vollständige Geschäftsadresse auf einem Flyer oder Werbeprospekte als deutlich wahrnehmbar anzugeben ist.
Nicht ausreichen würde, neben der bloßen Nennung der Filialanschrift, auch das Angeben einer Internetadresse, selbst wenn hierbei auf die Geschäftsadresse verwiesen wird.
05.10.2012