Freiberufler vs. Arbeitnehmer
Telefoninterviewer sind keine Freiberufler
Das Finanzgericht Köln entschied kürzlich in einem Fall, dass die Tätigkeit eines Telefoninterviewers nicht als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist, sondern als die eines Angestellten (Az.: 2 K 476/06).
Im vorliegenden Fall stellte ein Meinungsforschungsunternehmen sogenannte Telefoninterviewer an. Diese galten als Freiberufler, wodurch steuerliche sowie hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht keine Abgaben entrichtet wurden und demnach ein eindeutiger Vorteil für das Unternehmen entstand. Das Finanzamt hingegen behandelte die Entgelte nicht wie Honorare, sondern wie lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtige Abgaben des Unternehmens, woraufhin dieses mit mehr als 500.000 Euro in Haftung genommen wurde. Hiergegen reichte das Unternehmen eine Klage ein.
Diese Klage kann zugunsten beider Parteien als erfolgreich angesehen werden. Da die Telefoninterviewer kein entscheidendes Unternehmerrisiko bei Ausführung ihrer Tätigkeiten tragen würden noch sich selbst entfalten könnten wie es Selbstständigen möglich ist, entschied das Finanzgericht Köln, dass diese als Arbeitnehmer einzustufen sind. Telefoninterviewer seien hingegen hinsichtlich des Ortes, der Zeit und des Aufgabeninhaltes sowie der Zielführung dem Meinungsforschungsunternehmen weisungsgebunden.
Dem gegenüber steht allerdings, dass die Tätigkeit als Telefoninterviewer häufig von Aushilfskräften bzw. im Nebenerwerb ausgeführt wird, sodass bei einer Vielzahl der Arbeitnehmer ein vollständiges Ausbleiben der Lohnsteuer anzunehmen sei bzw. ein Großteil der steuerlichen Abgaben korrekt erfolgt sei. Hierdurch ergibt sich, dass die Haftungssumme des Klägers auf lediglich 1.000 Euro begrenzt wird.
25.09.2012