Falscher Firmenname
Verwendung eines falschen Firmennamens kann immense Folgen haben
Unter der Bezeichnung „H-GmbH u.G. (i.G), M.H.“ hatte ein Bauunternehmen bei Auftraggeber Fassadenarbeiten begonnen, welche jedoch nicht abgeschlossen werden konnten. Der Auftraggeber reichte daraufhin eine Klage gegen den alleinigen Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein.
Die Klage ging bis zum Bundesgerichtshof, welches zugunsten des Auftraggebers entschied (Az.: II ZR 256/11). Wenn eine Unternehmergesellschaft unter der Bezeichnung einer „GmbH“ einen Vertrag abschließt, so würde eine persönliche Haftung seitens des Handelnden gegenüber dem Vertragspartner entstehen. Darüber hinaus wurde die Bezeichnung der Firma kritisiert. Eine Unternehmergesellschaft ist stets als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu bezeichnen. Das Wort „haftungsbeschränkt“ abzukürzen oder ganz wegzulassen, sei darüber hinaus unzulässig.
05.11.2012