Dienstwagen: geldwerter Vorteil
Pauschalwertmethode oder Fahrtenbuch?
Ein Angestellter eines kaufmännischen Betriebs bekam einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, welchen er auch privat nutzte. Aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Der Angestellte berechnete den geldwerten Vorteil für die Monate Januar bis April mit der Pauschalwertmethode, oder auch 1%-Regel, und ab Mai machte er von einem Fahrtenbuch Gebrauch und schrieb den geldwerten Vorteil darüber ab. Das Finanzamt hingegen berechnete ihn auch für die Monate ab Mai mit der 1%-Regel, wogegen der Angestellte gerichtlich vorging.
Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Finanzamtes, mit der Begründung, dass die Ermittlungsmethode des geldwerten Vorteils nicht innerhalb eines Kalenderjahres gewechselt werden darf (Az.: 4K 3589/09 E). Im Falle des Angestellten bestünde, aufgrund der nur zeitweisen Erfassung über das Fahrtenbuch, erhöhte Manipulationsgefahr, wodurch diese Methode nur für ein vollständiges Kalenderjahr zu nutzen ist.
Aktuell befindet sich dieses Urteil allerdings im Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.
09.08.2012