Blogger in der KSK
Pflichtmitgliedschaft von Online-Bloggern in der Künstlersozialversicherung
Ein aktuelles Urteil (Az.: B 3 KS 5/10 R), erst kürzlich vom Bundessozialgericht entschieden, besagt, dass nun auch sogenannte Online-Blogger Pflichtmitglieder in der Künstlersozialversicherung sein können.
Im konkreten Fall handelt es sich um eine Person, welche Fachbeiträge in einem Internet-Portal einschreibt. Finanziert wird dessen journalistische Tätigkeit somit durch den indirekten Verkauf von Werbeflächen. Aufgrund dessen besteht „hier“ ein Anspruch auf eine Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, insofern die Freigrenze von 3.900 Euro Jahreseinnahmen überstiegen wird.
Jedoch lehnte die zuständige Künstlersozialkasse die Aufnahme des Betreibers ab, weil der Verkauf von Fachartikeln an andere Websites nach § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist. Hinzu kommt, dass aus dieser reinen journalistischen Tätigkeit weniger als 3.900 Euro erzielt werden. Allerdings verlangte der Blogger zusätzlich die Berücksichtigung der erzielten Werbeeinnahmen aus seinem Blogg und klagte deshalb gegen die Entscheidung der KSK.
Laut Bundessozialgericht zählen in den § 3 KSVG genannten publizistischen Einnahmen nicht nur die Einkünfte aus dem Verkauf von Artikeln. Auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen. Also gaben die Richter dem Blogger in letzter Instanz Recht.
Hinweis: Als Mitglied in der KSK zahlen sie nur die Hälfte der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge – ähnlich wie bei Arbeitnehmer- trägt die andere Hälfte die Künstlersozialkasse. Der Vorteil einer Mitgliedschaft in der KSK können unter anderem Existenzgründer zugutekommen, weil für sie in den ersten drei Jahren die Einkommensgrenze ( § 3 Absatz 2 Satz 1 KSVG) nicht gilt. Hierbei kann auch bei einem anfänglichen Jahreseinkommen von weniger als 3.900 Euro eine Mitgliedschaft beantragt werden.
29.08.2011