Bestätigter Kahlschlag
Einigungen zu den Änderungen des Gründungszuschuss-Kahlschlag ist bestätigt
In der Sitzung des Vermittlungsausschuss vom 22.11. erzielten die Beteiligten eine Einigung zu den Reformen am Arbeitsmarkt und verabschiedeten einen „Kompromiss“. Der Gründungszuschuss, eines der wirksamsten arbeitsmarktpolitischen Förderinstrumente, wird nun mit dem neuen Gesetz drastisch gekürzt.
Entsprechende Passagen in dem beschlossenen Gesetz, so hoffte man, sollten im Vermittlungsausschuss abgemildert werden. Wider Erwarten wurden doch keine Änderungsempfehlungen vom Vermittlungsausschuss abgegeben. Demnach bleibt es bei den im Oktober von Bundestag beschlossenen Regelungen. Lediglich einigten sich Bund und Länder auf eine kontrollierte Analyse, um die praktische Umsetzung in den nächsten Jahren beobachten zu können.
Es erfolgt nun eine direkte Zuleitung des Gesetzes zum Deutschen Bundestag, der sich aller Voraussicht nach am 24.11.2011 damit befasst. Es bedarf dann noch einer formalen Bestätigung durch die Unterschrift des Bundespräsidenten. Nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger tritt unmittelbar am nächsten Tag ohne Übergangsfristen das Gesetz in Kraft. Mitte Dezember könnte es dann schon soweit sein.
Das heißt im Klartext:
- kein Rechtsanspruch mehr auf Gründungszuschuss, da es sich nur noch um eine Ermessensleistung handelt
- Restanspruch auf ALG I von 150 Tagen, zum Zeitpunkt der Gründung (bisher 90)
- 1. Phase des Gründungszuschuss wird nur noch 6 Monate gewährt (bisher 9 Monate), 2. Phase 9 Monate (bisher 6 Monate)
- Die Höhe des Zuschusses bleibt unverändert, richtet sich nach ALG-Anspruch zzgl. monatl. Pauschale von 300 Euro
Einsparungen hinsichtlich der Haushaltmittel gehen hierbei einher, so dass die verfügbaren Budgets der Bundesagentur drastisch gekürzt werden. Die genaue Abwicklung der Bearbeitung bleibt aktuell noch offen, so dass derzeit noch keine Aussagen getroffen werden können, inwieweit es sich auf eine Sachbearbeiterentscheidung verlagert.
Wir empfehlen allen Gründungswilligen, welche noch nach alten Konditionen gründen möchten, nicht mehr lang zu warten. Eine Gründung nach alten Konditionen ist nur möglich, wenn die Gründung vor dem in-Kraft-Treten der Neuerungen vollzogen wird. Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gern vorbereitend mit unseren
Existenzgründerseminaren oder auch
beratend zur Seite.
24.11.2011