Bautagebücher bei Architekten
Architekten können mit Honorarminderungen rechnen, sofern sie kein Bautagebuch führen
Der Bundesgerichtshof entschied erst kürzlich über einen derartigen Streitfall (Az.: VII ZR 65/10). Hierbei klagte ein Bauherr gegen den von ihm angestellten Architekten um Teilrückerstattung des nach Auffassung des Bauherrn zu viel gezahlten Honorars. Bei der Vertragseinigung sicherte der Architekt dem Bauherrn zu, dass er seine Arbeit nach dem in § 15 Abs. 2 HOAI a. F. beschriebenen Leistungsbild verrichten werde. Bestandteile dieses Paragraphen sind u. a. die Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie Objekt- bzw. Bauüberwachung. Nachdem die Arbeit des Architekten abgeschlossen war, gerieten er und der Bauherr in Streitigkeiten bezüglich des gezahlten Honorars. Der Bauherr stellte fest, dass entgegen den Pflichten des Architekten kein Bautagebuch geführt wurde. Der Architekt rechtfertigte sein Unterlassen mit der Begründung, dass ein solches Protokoll zur Vertragserfüllung keinesfalls notwendig gewesen sei.
Damit zog der Bauherr schließlich vor den Bundesgerichtshof (BGH). Da das Führen eines solchen Bautagebuchs eine Pflicht darstellt, die vor allem in Störungsfällen hinsichtlich des Objekts oder bei Diskrepanzen zwischen den einzelnen Akteuren von besonderer Wichtigkeit ist, entschieden die BGH-Richter zu Gunsten des Klägers. Das Bautagebuch gehöre zu den Pflichten, die mit der Objektüberwachung einhergehen, da nur so jedes Vorgehen und jede Handlung sachgerecht dokumentiert werden können. Der Architekt musste also einen Teil seines Honorars aufgrund von Pflichtverletzung zurückerstatten.
08.02.2012