Bargeldintensive Kleinunternehmer
Das Finanzgericht Saarland verpflichtete jetzt einen Kleinunternehmer mit Einnahme-Überschuss-Rechnung zum Kassenbuch.
Grundlage bildete eine selbstständige Kosmetikerin, welche die Tageseinnahmen einzig als Summenzahlen notierte, ohne Belege wie Kassenbons beizulegen. Im Zuge einer Betriebsprüfung war es der Kosmetikerin nicht möglich handschriftliche Einnahmenaufzeichnungen oder Ausgangsrechnungen vorzulegen. Auch eine Kundenkartei und Preisliste gab es nicht, sodass die Prüfer erhebliche Zuschätzungen vornahmen.
Eine Klage vor dem Finanzgericht Saarland (Az.: 1 K 1124/10) blieb jedoch erfolglos. Nach Ansicht der Richter sind die Betriebseinnahmen und –ausgaben durch Belege nachzuweisen. Sollte es in Einzelfällen nicht zumutbar sein, dass der Unternehmer einer Einzelaufzeichnungspflicht nachkommen kann, muss die wenigstens die Einnahmeermittlung nachvollziehbar und zu überprüfen sein. Im konkreten Fall lagen keinerlei prüfbare Belege vor, weshalb die Klage der Kosmetikerin erfolglos blieb.
17.01.2013