Änderungen für den Gründungszuschuss
Im Zuge einer Reform sind neue Bedingungen für den Existenzgründungszuschuss vorgestellt worden.
Hierbei soll nicht nur der Gründungszuschuss an sich gekürzt sondern auch die Bedingungen für eine Inanspruchnahme verhärtet werden. Der Zugang für Arbeitslose in die Selbstständigkeit würde somit drastisch erschwert werden. Obwohl der Gründungszuschuss als erfolgreich eingestuft wird, sind hierfür Sparmaßnahmen angesetzt worden. Geplant ist, dass der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss entfällt und somit in eine Ermessensleistung umfunktioniert wird. Das wiederum bedeutet, dass über jeden Gründungszuschuss individuell entschieden wird.
Eine Bedingung für den Erhalt des Gründungszuschusses ist derzeit ein Restanspruch von mindestens 90 Tagen ALG 1. Laut ersten Vorschlägen soll dieser künftig auf einen Zeitraum von 120 – 180 Tagen erhöht werden.
Die dritte Änderung betrifft die Bewilligungsphase: Diese ist bisher in zwei Phasen von zunächst 9 Monaten und anschließenden 6 Monaten eingeteilt. Künftig soll die erste Phase 6 Monate dauern und die zweite Phase 9 Monate. Da die zweite Bewilligungsphase schon jetzt eine reine Kann-Leistung ist, bedeutet auch diese Änderung eine Verschlechterung des Gründungszuschusses.
Allerding handelte es sich bisher um Vorschläge, welche jedoch eine Verschlechterung des bisherigen Gründungszuschusses nach sich ziehen. Es bleiben die tatsächlichen Veränderungen abzuwarten.
01.04.2011