Achtung Stellengesuche
Vorsicht bei Stellenausschreibungen
Nach dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollte in den Stellengesuchen keine Anspielung bezüglich des Alters zu finden sein. Selbst wenn sich der Arbeitsgeber als „junges Team“ präsentiert, urteile kürzlich das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az.: 5 Sa 14/10).
Hintergrund war eine Stellenanzeige eines Zeitarbeitsunternehmens, in der die Rede von „… eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen.“ war. Als sich daraufhin ein 53jähriger Mann bewarb, wobei allerdings eine jüngere Bewerberin den Zuschlag erhielt, sah sich der Bewerber durch die Bezeichnung „jung“ bezüglich seiner Alters diskriminiert. Nach seiner Meinung deutete der Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber damit bestimmte Altersgruppen ausschließen wollte. Daraufhin forderte der Bewerber gerichtlich eine Entschädigung des geschätzten Jahresgehaltes von 30.000 Euro. Daraufhin stellte das Zeitarbeitsunternehmen dagegen, dass es nicht zwangsläufig einen jungen Mitarbeiter scuhe, sondern lediglich ein junges Team biete.
Jedoch gab das Landesarbeitsgericht Hamburg in zweiter Instanz dem älteren Bewerber Recht, wobei ihm 2 Monatsgehälter zugesprochen wurden. Begründend gaben die Richter an, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Verstoß nach dem AGG handele. Weiter hieß es, dass ein durchschnittlicher Leser davon ausgehe, wenn er selbst jüngeren Alters sei, in ein „junges Team“ zu passen. Dies sahen die Richter bei einem über 50jährigen nicht als gegeben an.
Zum ersten Mal wurde damit durch ein Gericht eine Stellenausschreibung selbst der Diskriminierung verurteilt. Daher sollten Sie bei etwaigen Stellengesuchen besonders auf die getroffenen Formulierungen achten. Vermeiden Sie daher Altersangaben hinsichtlich der Arbeitsplatzbeschreibung oder auch hinsichtlich der gesuchten Arbeitnehmer, wie auch sonstige Diskriminierungen.
21.02.2011