7% Umsatzsteuer im Lebensmittelhandel
Abgabe von Speisen an Imbissständen
Im Lebensmittelhandel gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Zu den darunter zählenden Waren gehören neben rohen, unverarbeiteten Speisen, auch verzehrfertig zubereitete Lebensmittel. Allerdings werden in vielen Gaststätten und Restaurants, neben dem Verkauf von Speisen, noch zusätzliche Dienstleistungen (Bewirtung) angeboten. In diesem Zusammenhang muss auf die gesamte Leistung der Umsatzsteuersatz von 19% angerechnet werden. Wobei hier noch hinzuzufügen ist, dass der höhere Regelsteuersatz von 19% auch bei Imbiss-oder Verkaufsständen in Betracht kommt. Dies findet Anwendung, wenn im Zusammenhang mit dem Verkauf von Speisen so genannte Verzehreinrichtungen(Tische, Stühle & Geschirr) zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall muss eine Aufteilung der Umsätze erfolgen und zwar nach Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz 7% (Speisen „zum Mitnehmen“) und Umsätzen zum normalen Steuersatz 19% (Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle).
07.10.2011